Vereinsstatuten

      AÖF Vereinsstatuten ab 28.05.2015

      § 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

      1.    Der Verein führt den Namen „Verein der Autonomen Österreichischen Frauenhäuser“ (AÖF).
      2.    Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich sowie auf die Mitarbeit auf internationaler Ebene.


      § 2. Zweck

      Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Hilfestellung bei Gewalt gegen Frauen und Kinder, sowie Forschung auf diesem Gebiet“
          

      § 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks

      Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
      Als ideelle Mittel dienen:
      1.    Die Information und Vermittlung von Hilfesuchenden sowie die Information über Frauenhäuser und andere Hilfseinrichtungen; Unterstützung vom Auf- und Ausbau von Unterstützungsstrukturen und Institutionen zur Gewaltprävention; Unterstützung von bestehenden Frauenhäusern bei der Absicherung ihres Erhalts.
      2.    Die Vernetzung der Frauenhäuser und anderer Einrichtungen, die im Bereich der Gewaltprävention tätig sind.
      3.    Lobbyarbeit für Frauen und Unterstützung von frauenspezifischen und feministischen Anliegen
      4.    Information und Sensibilisierung über die Problembereiche von Gewalt gegenüber Frauen und Kindern
      5.    Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung im Sinne der Frauenhäuser und der anderen Bereiche des Vereines - die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern und des Vereines ist in der Geschäftsordnung geregelt.
      6.    Präventions- Sensibilisierungs- und Öffentlichkeitsarbeit
      7.    Die Organisation und Schulung verschiedener Berufsgruppen, die mit dem Thema befasst sind
      8.    Die Entwicklung und Realisierung von Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen und Kindern.
      9.    Die Durchführung von Aktivitäten von Prävention gegen Gewalt an Frauen und Kindern und Gewalt in der Gesellschaft allgemein.
      10.     Die Erforschung und Bekämpfung von personellen und strukturellen Ursachen und Folgen von Gewalt an Frauen und Kindern (interne Datenerhebung zu weiteren Forschungszwecken verarbeiten)
      11.    Die Verbesserung der ökonomischen und rechtlichen Situation von Frauen unabhängig von Herkunft, Religion, sexueller und politischer Orientierung insbesondere zur unabhängigen Existenzsicherung sowie Armutsbekämpfung.
      12.    Unterstützung von Maßnahmen bzw. Förderung zum Abbau von frauendiskriminierenden Strukturen
      13.    Erstellung und Bereitstellung von Informationsmaterialien und Publikationen
      14.    Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten und Konzeptentwicklungen
      15.    Organisation und Durchführung von Schulungen und Seminaren für Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser und des Vereines
      16.    Organisation und Durchführungen von Veranstaltungen, Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen
      17.    Organisation des Informations- und Meinungsaustausches der Mitglieder u. a. zur Perspektivenentwicklung
      18.    Organisation von internationalen Kontakten, Vernetzungen, Exkursionen und Austausch insbesondere durch die Mitgliedschaft beim Europäischen Netzwerk WAVE (Women Against Violence Europe)
      19.    Beratung in Fragen der Gewaltprävention, insbesondere durch Betreiben der kostenlosen, bundesweiten Frauenhelpline
      20.    Durchführung der Onlineberatung für Frauen und Mädchen durch den Helpchat www.haltdergewalt.at
      21.    Herausgabe einer periodischen Informationszeitschrift durch GEWALTLOS
      22.    Vertretung der Interessen der Mitglieder in Bezug auf Rahmenbedingungen und Erhaltung und Verbesserung von Qualitätsstandards
      23.    Organisation und Vermittlung von betriebswirtschaftlicher, technologischer, juristischer und organisatorischer Beratung der Mitglieder

      3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
      a)     Beiträge der ordentlichen und fördernden Mitglieder
      b)   Förderungen und Subventionen aus öffentlichen Mitteln
      c)    Kostenbeiträge für Einzelleistungen
      d)    Spenden, Vermächtnisse und sonstige Einnahmen


      § 4. Arten der Mitgliedschaft

      Die Mitglieder des Vereines unterscheiden sich in ordentliche und fördernde Mitglieder:

      1.    Ordentliche Mitglieder können sein:
      a) Juristische Personen, die RechtsträgerInnen von Frauenhäusern sind. Diese werden von der Leiterin oder einer dazu bevollmächtigten hauptamtlichen Mitarbeiterin vertreten.
      b) Hauptamtliche  Mitarbeiterinnen und Leiterinnen der Frauenhäuser und des Vereins AÖF
      c) Physische Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen

      2.   Fördernde Mitglieder können werden:
      Physische und juristische Personen, welche die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.


      § 5. Erwerb der Mitgliedschaft

      Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand provisorisch. Die endgültige Aufnahme wird durch die Generalversammlung entschieden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

      § 6. Beendigung der Mitgliedschaft

      1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
      2.    Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
      3.    Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
      4.    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen Verhaltens, das der Erreichung der Vereinsziele zuwiderläuft, verfügt werden.
      (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die General-versammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).


      § 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1.    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern nach § 4 zu, wobei jede RechtsträgerIn eines Frauenhauses  2 Stimmen erhält, abgegeben durch die Leiterin oder einer dazu bevollmächtigten hauptamtlichen Mitarbeiterin.
      2.    Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
      3.    Ordentliche Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen von Mitglieds-organisationen und des Vereins AÖF sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

      4.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

      § 8. Vereinsorgane

      Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis13), die Rechnungsprüferinnen (§15), die Geschäftsführung (§16) und das Schiedsgericht (§ 17).

      § 9. Die Generalversammlung

      1.    Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
      2.    Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen binnen vier Wochen stattzufinden.
      3.    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
      4.    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich mittels Brief, Telefax oder Mail einzureichen.
      5.    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
      6.    Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Juristische Personen nach § 4/1a) werden durch die Leiterin oder einer dazu bevollmächtigte hauptamtliche Mitarbeiterin vertreten.

      Jedes ordentliche Mitglied nach § 4/1a) hat 2 Stimmen, jedes andere ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes (aber maximal zwei Übertragungen) auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

      7.    Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller   stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreterinnen (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

      8.    Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.
      9.    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Vorsitzende, bei deren Verhinderung ihre Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

      § 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

      Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
      1.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
      2.    Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen;
      3.    Entlastung des Vorstandes;
      4.    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;
      5.    Entscheidung über Aufnahmen oder Ausschlüsse von Mitgliedern;
      6.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
      7.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

      § 11. Der Vorstand

      1.   Der Vorstand soll aus 6 Mitgliedern bestehen und zwar aus:
      •    Vorsitzende
      •    Vorsitzendestellvertreterin
      •    Kassierin
      •    Kassierinstellvertreterin
      •    Schriftführerin
      •    Schriftführerinstellvertreterin

      2.    Mindestens 50% der Vorstandsmitglieder müssen Vertreterinnen der ordentlichen Mitglieder nach § 4/1a) sein. Dem Vorstand muss verpflichtend ein Mitglied angehören, das aus den Reihen der aktiven Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser kommt, entsprechend § 4/1b).
            Dieses ordentliche Mitglied nach § 4/1b) wird von den Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser gewählt und in den Vorstand kooptiert.

      3.    Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat das Recht ein wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

      4. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

      5.    Der Vorstand wird von der Vorsitzenden mindest 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen (mittels Geschäftsordnung kann diese Aufgabe delegiert werden).

      6.    Es müssen mindestens 2 Vorstandssitzungen pro Jahr stattfinden.

      7.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

      8.    Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

      9.    Den Vorsitz führt die Vorsitzende, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin, ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

      10.     Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

      11.    Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes  bzw. Vorstandsmitgliedern in Kraft.

      12.    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) einer Nachfolgerin wirksam.

      § 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

      Den Vorstandsmitgliedern obliegt die Leitung des Vereines. Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinesorgan zugewiesen sind. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
      1.    Erstellung eines Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des  Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
      2.    Vorbereitung der Generalversammlung.
      3.    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
      4.    Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in der Generalversammlung.
      5.    Verwaltung des Vermögens des Vereines.
      6.    Erstellung einer Geschäftsordnung.
      7.    vorläufige Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
      8.    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines (sofern nichts anderes vertraglich oder in der Geschäftsordnung geregelt).
      9.    Die Bestellung der Geschäftsführerin(nen) auf unbestimmte Zeit und deren Abberufung.


      § 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

      1.    Die Vorsitzende ist das höchste Leitungsorgan. Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie kann diese Funktionen an die Geschäftsführung übertragen (ist vertraglich oder in einer Geschäftsordnung zu regeln). Die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
      2.    Die Schriftführerin hat die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
      3.    Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
      4.    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Kassierin deren Stellvertreterinnen.


      § 14. Zeichnungsberechtigung

      Verträge, Vereinbarungen und sonstige rechtsverbindliche Schriftstücke, die für den Verein von wesentlicher wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Bedeutung sind, können von der Geschäftsführung unterzeichnet werden.

      § 15. Die Rechnungsprüferinnen

      1.    Die zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
      2.    Den Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
      3.    Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 4, 10, 11 und 12 sinngemäß.
      4.    An Stelle der Rechnungsprüferinnen kann auch ein (eine) nach den einschlägigen Berufsvorschriften (WTBG) befugter Wirtschaftsprüfer (in) oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewählt werden.


      § 16. Die Geschäftsführung

      Die Geschäftsführung wird vom Verein angestellt und ist für die Führung sämtlicher Vereinstätigkeiten und -geschäfte zuständig. Die Geschäftsführung kann den Verein nach außen vertreten und über die Aufnahme und Kündigung von Mitarbeiterinnen allein entscheiden. Die Funktion der Geschäftsführung ist gemäß vertraglicher oder Regelungen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Vorstandes befugt und verantwortlich.

      § 17. Das Schiedsgericht

      1.    In allen aus dem Vereinesverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinesgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
      2.    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinesmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichterinnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenfreiheit eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
      3.    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung, nach Gewährung beider Seiten Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


      § 18. Auflösung des Vereines

      1.    Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinne § 4a Abs.2 Z.1 un dAbs.3 Z. 6 EStG 1988 und/oder für mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. At EStG 1988 zur Führung eines autonomen Frauenhauses in Österreich zu verwenden.
      2.    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

       

      Mitgliedschaftsantragsformular für Einzelpersonen hier als Download: PDF / 140 KByte

      Beitrittserklärungsformular für Frauenhäuser hier als Download: PDF / 134 KByte

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      Femizide und Mordversuche 2024

      Details siehe hier.

      Stand: 14.3.2024

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        Femizide

      • 13

        Mord- versuche / Schwere Gewalt

        Projekt-Partnerschaften

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