• Warning: Undefined property: stdClass::$imglink in /homepages/46/d480442741/htdocs/aoefjomm5/modules/mod_uk_slideshow/tmpl/default.php on line 60

    Obsorge

    Unser Positionspapier zu Gemeinsamer Obsorge und Doppelresidenz – verfasst vom Verein wendepunkt – finden Sie hier: Download PDF

     

    Seit 1. Februar 2013 gilt in Österreich das neue Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG 2013). Damit sind neue Bestimmungen unter anderem für Kontaktrecht (Besuchsrecht), Obsorge und Namensrecht in Kraft getreten.

    Wichtige Änderungen zur Obsorge finden Sie hier im Überblick:

    Obsorge nach Scheidung und Trennung – kein Einvernehmen zwischen den Eltern

    Wenn sich Eltern nach einer Scheidung oder Trennung über die Obsorge ihrer Kinder nicht einigen, dann entscheidet das Gericht darüber.

    In strittigen Fällen kann das Gericht für die Dauer von 6 Monaten eine sogenannte Phase der elterlichen Verantwortung („Abkühlphase“) anordnen, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. In dieser Phase bleibt die bisherige Obsorgeregelung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung aufrecht. Die Details des Kontaktrechts (Besuchsrechts), der Hauptwohnsitz, die Pflege und Erziehung des Kindes sowie die Unterhaltsleistung müssen für die Phase allerdings gleich geregelt werden. Entweder sie werden von den Elternteilen vereinbart oder bei Uneinigkeit vom Gericht festgelegt. In dieser Zeit soll beobachtet werden, wie sich eine gemeinsame Obsorge auf das Wohl des Kindes auswirkt.

    Wichtig

    • Das Gericht darf keine „Abkühlphase“ anordnen, wenn das dem Wohl des Kindes widerspricht, beispielsweise bei Gewalt. Über die Frage der Obsorge muss das Gericht dann sofort entscheiden.
    • Während der 6-monatigen „Abkühlphase“ lebt das Kind bei einem Elternteil. Dem anderen Elternteil sind Kontaktzeiten (Besuchszeiten) einzuräumen. Auch diesem Elternteil soll die Pflege und Erziehung des Kindes möglich sein.

    Nach Ablauf der 6 Monate entscheidet das Gericht endgültig über die Obsorge. Das Gericht kann:

    • einen Elternteil alleine mit der Obsorge betrauen oder
    • beide Elternteile gemeinsam mit der Obsorge betrauen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

    Bei Bedarf kann die Frist von 6 Monaten vom Gericht verlängert werden.

     

    Obsorge unehelicher Kinder

    Die Mutter allein ist mit der Obsorge eines unehelichen Kindes betraut.

     

    Antragsrecht auf Obsorge für ledige Väter – kein Einvernehmen zwischen den Eltern

    Seit 1. Februar 2013 kann der ledige Vater die gemeinsame oder die alleinige Obsorge bei Gericht beantragen, auch gegen den Willen der Mutter. Die Entscheidung über die Obsorge liegt dann beim Gericht.
    Das Gericht kann auch in diesem Fall eine 6-monatige „Abkühlphase“ anordnen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Während der „Abkühlphase“ bleibt die bisherige Obsorgeregelung vorerst aufrecht. Nach Ablauf der 6 Monate kann das Gericht:

    • einen Elternteil alleine mit der Obsorge betrauen oder
    • beide Elternteile gemeinsam mit der Obsorge betrauen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

     

    Obsorge unehelicher Kinder – Einvernehmen zwischen den Eltern

    Mutter und Vater können vor dem Standesamt eine gemeinsame Obsorge vereinbaren, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die gemeinsame Erklärung ist von beiden freiwillig und ohne Pflicht oder Zwang zu erbringen.

    Innerhalb von 8 Wochen nach der gemeinsamen Erklärung kann die Zustimmung zur gemeinsamen Obsorge ohne Begründung von jedem Elternteil beim Standesamt widerrufen werden.

    Das Gericht kann weiterhin die Obsorgevereinbarungen der Eltern für unwirksam erklären, wenn sie das Wohl des Kindes gefährden.

    Die Vereinbarung zur gemeinsamen Obsorge vor dem Pflegschaftsgericht ist weiterhin möglich.

     

    Weitere wichtige Neuerungen:

    Kindeswohl

    Der Begriff „Kindeswohl“ wurde erstmals näher erläutert. Die Kindeswohlkriterien wurden ausgebaut. So umfasst der Begriff unter anderem auch die Berücksichtigung der Meinung des Kindes und die angemessene Versorgung des Kindes.
    In der Praxis soll dadurch sichergestellt werden, dass das Kind in einem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren tatsächlich die Möglichkeit hat, seine Meinung zu äußern, oder einen Kinderbeistand zur Seite gestellt bekommt.

    Ausbau der Familiengerichtshilfe

    Die so genannte Familiengerichtshilfe ist seit 1. Februar 2013 gesetzlich verankert und soll schrittweise auf alle Bezirksgerichte ausgeweitet werden. Sie unterstützt das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung, wodurch die Verfahrensdauer verkürzt werden soll. Die Familiengerichtshilfe soll auch der Vermittlung zwischen den Eltern dienen und sie im Obsorgeverfahren informieren.
    Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe auch als Besuchsmittler oder Besuchsmittlerinnen einsetzen.

    Besuchsmittler und Besuchsmittlerinnen

    Zur besseren Durchsetzung von Kontaktrechten (Besuchsrechten) kann das Gericht Besuchsmittler und Besuchsmittlerinnen einsetzen. Ihre Aufgaben sind unter anderem das Vermitteln zwischen den Eltern und das Überwachen der ordnungsgemäßen Über- und Rückgabe des Kindes. Sie unterstützen und beraten Eltern auch bei der Umsetzung des Kontaktrechts.  

    Verpflichtende Vereinbarung des Kontaktrechts (Besuchsrecht) bei einvernehmlichen Scheidungen

    Die Eltern müssen zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Scheidung eine Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts (Besuchsrechts) treffen. Das Gesetz sieht auch eine verpflichtende Elternberatung vor.

     

    Weiterführende Links:

    Das Gesetz in voller Länge finden Sie hier: Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 

    Nähere Informationen zur Familiengerichtshilfe finden Sie hier: Familiengerichtshilfe 

    Femizide & schwere Gewalt

    Stand: 04.09.2026  Weitere Infos

    • 18

      Femizide

    • 45

      Schwere Gewalt

      News:

      Ein starkes Zeichen mit „16 Teams gegen Gewalt“ von missionX am 02. Oktober 2026…

      Wir freuen uns auf ein besonderes Event: Am morgigen Freitag, den 2. Oktober 2026, schlagen in der Padelzone Vösendorf ab 15:00 Uhr engagierte Teams aus Wirtschaft, Sport und Gesellschaft auf...

      Weiterlesen

      PA 17.09.2026 StoP - Stadtteile ohne Partnergewalt Wels bleibt dabei

      PresseaussendungVerein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF) Wels bleibt StoP-Standort: Gewaltpräventionsprojekt wird fortgeführt. Gute Nachricht für die Gewaltprävention in Oberösterreich: Das Projekt „StoP – Stadtteile ohne Partnergewalt“ bleibt am Standort Wels erhalten. Wien, 17. September...

      Weiterlesen

      Wels bleibt StoP-Standort: Gewaltpräventionsprojekt wird fortgeführt.

      Wels bleibt StoP-Standort: Gewaltpräventionsprojekt wird fortgeführt. Gute Nachricht für die Gewaltprävention in Oberösterreich: Das Projekt „StoP – Stadtteile ohne Partnergewalt“ bleibt am Standort Wels erhalten. Weitere Informationen finden Sie in unserer Presseaussendung.

      Weiterlesen

      PA 16.09.2026: AVISO StoP wird österreichweit weiterfinanziert – Pressekonferenz…

        StoP – Stadtteile ohne Partnergewalt und Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF)   Presseaviso:   Einladung zur hybriden Pressekonferenz „StoP – Stadtteile ohne Partnergewalt“ wird fortgeführt   Pressekonferenz zur österreichweiten Weiterfinanzierung des Gewaltpräventionsprojekts und Präsentation der Ergebnisse der IKF-Wirkungsanalyse    Wien...

      Weiterlesen

      PA 10.09.2026: „Lieber ein Anruf mehr!“: Gewista und der Verein Autonome Österre…

        PresseaussendungVerein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF)   „Lieber ein Anruf mehr!“: Gewista und der Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF) machen Frauenhelpline gegen Gewalt im öffentlichen Raum sichtbar Mehr Aufmerksamkeit für die Frauenhelpline gegen Gewalt...

      Weiterlesen