Die Regelungen der Einstweiligen Verfügung finden Sie in Paragraph 382b, Paragraph 382e und in Paragraph 382g Exekutionsordnung.
Wenn Sie nach einem Betretungsverbot längerfristigen Schutz vor dem Gefährder benötigen, besteht die Möglichkeit, beim Bezirksgericht Ihres Wohnortes eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. Der Antrag auf eine Einstweillige Verfügung muss innerhalb der 2 Wochen, in denen das Betretungsverbot gültig ist, gestellt werden.
Sie können auch ohne vorheriges Einschreiten der Polizei und ohne Betretungsverbot einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen.
Der Antrag auf Einstweilige Verfügung kann ohne Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt selbst eingebracht werden. Dennoch ist es wichtig, dass Sie sich vor der Beantragung beraten lassen. Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen, Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen bieten Beratung und helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Weitere Informationen über die Einstweilige Verfügung finden Sie im Gewaltschutzfolder.