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    PA 28.10.2015 Frauenhäuser lehnen die „Doppelresidenz“ ab – insbesondere bei Gewalt an Frauen und Kindern

    Die Fortsetzung der Gewaltausübung und finanzielle Einbußen für Mütter sind die Folgen

    Die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), Scheidungskindern „zwei Wohnsitze“ zuzugestehen, klingt auf den ersten Moment vielversprechend, nicht aber für Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt sind. In diesen Fällen ist eine Doppelresidenz strikt abzulehnen und entspricht erfahrungsgemäß nicht dem Kindeswohl.

    Das VfGH-Urteil wurde unter der Prämisse des Kindeswohls gefällt. Weiterhin aufrecht ist die Verpflichtung der Eltern, einen formalen Hauptwohnsitz festzulegen, der bislang als hauptsächlicher Aufenthaltsort auch dem Haushalt entspricht, in dem das Kind überwiegend betreut wird. Einige staatliche Zuwendungen und Beihilfen richten sich nach diesem Wohnsitz. Mit der Möglichkeit der Doppelresidenz sind viele weitere offene Punkte verbunden wie Unterhaltsansprüche, Sozialleistungsansprüche, Kindeswohlgefährdung bei einem betreuenden Elternteil, Änderungen des Kindeswillen, Vorgehen bei mehreren gemeinsamen Kindern (Kindeswillen, Geschwisterbindung) oder Vorgehen, wenn ein betreuender Elternteil den vereinbarten räumlichen Nahebereich verlässt (z.B. Umzug aus beruflichen Gründen).

    Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG) 2013 führte bereits die gemeinsame Obsorge ein, auch wenn Mütter diese im Rahmen der Scheidung oder Trennung dezidiert ablehnen. Die Ablehnung erfolgt in vielen Fällen aufgrund häuslicher Gewalt; diese Frauen möchten die Gewalt hinter sich lassen und fürchten eine Fortsetzung bei Fortführung der gemeinsamen Obsorge – zu Recht, wie die Erfahrungen der Frauenhäuser zeigen. Die Entscheidung, ob Gewalt oder miterlebte Gewalt „gravierend“ sei oder nicht, ob also die gemeinsame Obsorge fortgesetzt wird, trifft letztlich das Gericht.

    Das Modell der Doppelresidenz geht deutlich über die gemeinsame Obsorge hinaus, auch wenn es laut VfGH bei der Doppelresidenz um Ausnahmefälle gehen soll: Sie würde Eltern und Kinder betreffen, deren Elternteile schon vor der Trennung in nahezu gleichem Ausmaß Betreuungsaufgaben übernommen hätten. Das Kind lebt dann nach der Scheidung/Trennung abwechselnd beim einen und beim anderen Elternteil. Dieses Modell verlangt sowohl von beiden Elternteilen und vor allem vom Kind viel Flexibilität, seelische Stabilität und von den Eltern eine große Kompromissbereitschaft. Eine unabdingbare Voraussetzung für das Modell der Doppelresidenz sind also kooperative Eltern unter ständiger Berücksichtigung des Kindeswohls. Sobald ein Elternteil den anderen blockiert oder gar Gewalt und Macht ausübt, ist dieses Modell zum Scheitern verurteilt. Es ist für das Kind besonders wichtig, dass es bei einem Elternteil auch über das Leben beim anderen Elternteil sprechen kann, ohne damit den Vater/die Mutter zu kränken bzw. eine negative Reaktion auszulösen.

    Besonders schwierig ist es daher in den Familien, in denen häusliche Gewalt vorzufinden ist. Ist die Frau/Mutter der Gewalt durch ihren Ehemann/Partner ausgesetzt, sind die Kinder gleichermaßen betroffen. Die familiäre Situation ist dann durch ein Machtgefälle gekennzeichnet, das sich im Kampf um die Kinder auch nach einer Trennung/Scheidung fortsetzt. Viele Frauen leben jahrelang in einer Gewaltbeziehung, weil sie u.a. durch die Drohung des Vaters „Ich nehme dir die Kinder weg!“ eingeschüchtert werden und daher keinen anderen Weg sehen als die Fortsetzung der Beziehung. In diesen Fällen ist schon die Fortsetzung der gemeinsamen Obsorge nach der Trennung fragwürdig, eine Kooperation hinsichtlich einer Doppelresidenz wohl ausgeschlossen.

    Eine Doppelresidenz setzt viele finanzielle Ressourcen voraus. Den Kindern muss nicht nur ein angemessener Wohnsitz ermöglicht werden, sondern sogar ein zweiter geschaffen werden. Ausgehend von der Verteilung der häuslichen und elterlichen Aufgaben trägt die Frau/Mutter in der Familie den überwiegenden Anteil – häufig zulasten eigener Berufstätigkeit. Damit sind die finanziellen Voraussetzungen ungleich verteilt; eine Reduzierung oder sogar ein gänzlicher Wegfall von Unterhalt und Beihilfen trifft die Mütter damit ungleich härter.

    Die Doppelresidenz bei Trennung der Eltern kann eine gute und sinnvolle Entscheidung sein, die das Kindeswohl stützt und fördert. In Fällen häuslicher Gewalt ist bereits die Fortsetzung der gemeinsamen Obsorge abzulehnen. Ein doppelter Wohnsitz für Kinder wird aufgrund der zu erwartenden Konflikte sicher nicht dem Kindeswohl entsprechen.

    Nach diesem Urteil des VfGH fordern der Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser und die Frauenhäuser umso mehr die versprochene Evaluierung der Auswirkungen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes und vor allem Schulungen zur Sensibilisierung von RichterInnen, MitarbeiterInnen der Familiengerichtshilfe und den SozialarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfeträger – denn Gewalt an Frauen und Kindern und häusliche Gewalt finden noch immer wenig bis kaum Beachtung bei Obsorgeregelungen.


    Rückfragehinweis:
    Mag.a Maria Rösslhumer, Geschäftsführerin des Vereins AÖF, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., Tel.: 0664 793 0789
    Mag.a Birgit Thaler-Haag, Geschäftsführerin des Salzburger Frauenhauses, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., Tel.: 0664 48 605 47

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